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Marketingstrategin bei DiKONZEPT
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  5. KI-Kennzeichnung auf Webseiten ab...

KI-Illustration

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) gilt grundsätzlich ab 02.08.2026 – dann greifen auch die Transparenzpflichten aus Artikel 50.

  • Für Webseiten besonders relevant sind drei Fälle: KI-Chat/Assistenten, Deepfakes (KI-Bild/Audio/Video) und (in bestimmten Fällen) KI-Text, der die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse informieren soll.

  • Die Kennzeichnung muss klar und unterscheidbar sein – spätestens bei der ersten Interaktion/erstem Kontakt und barrierearm.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine praxisnahe Orientierung (keine Rechtsberatung). Für die rechtssichere Umsetzung bitte mit Rechtsberatung/Datenschutz abgleichen.

1. Worum geht es bei der KI-Kennzeichnungspflicht?

Der EU AI Act führt Transparenzpflichten ein, damit Nutzer erkennen können, wann sie mit KI interagieren oder wann Inhalte künstlich erzeugt/manipuliert wurden. Für Webseiten bedeutet das: Je nachdem, wie KI eingesetzt wird, brauchen Sie an bestimmten Stellen eine sichtbare Information/Offenlegung.

2. Ab wann gilt das – und wen betrifft es?

Die Verordnung gilt grundsätzlich ab 02.08.2026. Die Kennzeichnungspflichten, um die es hier geht, stehen in Artikel 50 und sind damit für viele Unternehmen ab diesem Datum praktisch relevant. Wichtig: Artikel 50 richtet sich teils an Provider (z. B. Anbieter eines KI-Tools) und teils an Deployer (z. B. Unternehmen, das KI auf der eigenen Website einsetzt).

3. Die 3 wichtigsten Fälle für Webseiten (nach Art. 50)

 

Fall A: KI-Chatbot / KI-Assistent auf der Website

Wenn ein System direkt mit Menschen interagiert, müssen Nutzer darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren – außer es ist „offensichtlich“.

 

Fall B: KI-Bilder, KI-Audio, KI-Videos als „Deepfake“

Wenn Sie Inhalte veröffentlichen, die als Deepfake gelten, müssen Sie offenlegen, dass der Content künstlich erzeugt/manipuliert ist. Deepfake ist im AI Act definiert als KI-generiertes oder manipuliertes Bild/Audio/Video, das real wirkt und z. B. Personen/Orte/Ereignisse „authentisch“ erscheinen lässt.

Für künstlerische/satirische/fiktionale Inhalte ist die Pflicht eingeschränkt: Es reicht, die Existenz solcher Inhalte „angemessen“ offenzulegen.

 

Fall C: KI-Text, der „die Öffentlichkeit“ zu Themen von öffentlichem Interesse informieren soll

Wenn KI-Text veröffentlicht wird mit dem Zweck, die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse zu informieren, soll offengelegt werden, dass der Text KI-generiert oder KI-manipuliert ist. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Wenn menschliche Prüfung / redaktionelle Kontrolle erfolgt und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt, entfällt diese Offenlegungspflicht. l

4. So kennzeichnen Sie KI richtig: konkrete Platzierung im Webdesign

Hier ist eine pragmatische Umsetzung, die zu den Anforderungen „klar, unterscheidbar, spätestens beim ersten Kontakt“ passt:

 

4.1 Chatbot / Website-Assistent

Empfohlene Platzierung (Best Practice): Direkt im Chat-Fenster oberhalb des Eingabefelds (oder als erste Chat-Nachricht), z. B.:
„Hinweis: Sie chatten mit einem KI-Assistenten.“

Zusätzlich im Chat-Header (kleine, aber gut sichtbare Zeile), damit es auch bei längeren Chats präsent bleibt.

Warum dort? Weil es exakt „bei der ersten Interaktion“ sichtbar wird und nicht irgendwo im Footer „versteckt“ ist.

 

4.2 KI-Bild/Video/Audio (Deepfake-Risiko)

Empfohlene Platzierung: Direkt am Inhalt (nicht nur auf einer Sammelseite), z. B. als Bildunterschrift:
„Dieses Bild wurde KI-generiert / KI-bearbeitet.“

Bei Video: Einblendung am Anfang + Hinweis in der Beschreibung.

 

4.3 KI-Text (wenn „öffentliches Interesse“ im Raum steht)

Empfohlene Platzierung:

Am Artikelende oder im Infokasten unter dem Teaser:
„Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.“ Damit sind Sie auch dann sauber aufgestellt, wenn die Einordnung „öffentliches Interesse“ im Einzelfall diskutierbar wäre. (Die Ausnahme „redaktionelle Kontrolle“ ist im Gesetz ausdrücklich genannt.)

Für Webseitenbetreiber in 2026 ebenfalls relevant:

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